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§ 129a Absatz 5 Satz 2 StGB
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Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Verweis auf
§ 129a Absatz 5 Satz 2 StGB
von
§ 68b Absatz 1 Satz 5 StGB