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§ 67g Absatz 4 StGB
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 67g Abs. 4 StGB
von
§ 67h Absatz 1 Satz 3 StGB