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§ 68c Absatz 4 StGB
(4)
1
In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des
§ 67b Abs. 2
, des
§ 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4
und des
§ 67d Absatz 2 Satz 3
mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt.
2
In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Verweis auf
§ 68c Abs. 4 StGB
von
§ 67g Absatz 1 Satz 2 StGB