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§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StGB
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Verweis auf
§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StGB
von
§ 66a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB