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§ 145a StGB
§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
1
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in
§ 68b Abs. 1
bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2
Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (
§ 68a
) verfolgt.
Verweis auf
§ 145a StGB
von
§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c StGB