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§ 56a Absatz 2 Satz 1 StGB
(2)
1
Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.
Verweis auf
§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB
von
§ 57a Absatz 3 Satz 2 StGB