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§ 30 Absatz 5 AsylG
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des
§ 13 Abs. 1
handelt.
Verweis auf
§ 30 Abs. 5 AsylG
von
§ 31 Absatz 2 Satz 1 AsylG