Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1 Absatz 2 SolvV
(2)
1
Die
§§ 24 bis 31
dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
2
Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, L 218 vom 19.8.2015, S. 82) sowie gemäß Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 468/2014
der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) als bedeutend eingestuft werden.
Verweis auf
§ 1 Abs. 2 SolvV
von
§ 25 Satz 2 SolvV