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§ 71 Absatz 4 AsylG
(4) Liegen die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 bis 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die
§§ 34, 35 und 36
entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (
§ 26a
) ist
§ 34a
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 71 Absatz 4 AsylG
von
§ 30a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c AsylG