1.
der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach
§ 12 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach
§ 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des IRB-Ansatz-Positionswerts, und