Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 3 Absatz 4 VwVG
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Verweis auf
§ 3 Absatz 4 VwVG
von
§ 178 Absatz 2 Satz 3 SAG