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§ 3 Absatz 1 VwVG
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
§ 3 Absatz 2 Buchstabe a VwVG
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a VwVG
von
§ 178 Absatz 2 Satz 1 SAG