Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 29a Absatz 1 AsylG
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
§ 3 Absatz 1
oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des
§ 4 Absatz 1
droht.
Verweis auf
§ 29a Abs. 1 AsylG
von
§ 29a Absatz 3 Satz 3 AsylG