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§ 24 Absatz 1a AsylG
(1a)
1
Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen.
2
Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden.
3
Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen.
4
§ 5 Absatz 4
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 24 Absatz 1a AsylG
von
§ 29 Absatz 4 Satz 1 AsylG