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§ 167 Absatz 4 SAG
(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten außer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vorschlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend den Vorgaben des Artikels 93 der
Richtlinie 2014/59/EU
geschlossen hat.
Verweis auf
§ 167 Absatz 4 SAG
von
§ 168 Absatz 1 Satz 1 SAG