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§ 161 Nummer 2 SAG
2.
Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens für zweckmäßig erachtet.
Verweis auf
§ 161 Nummer 2 SAG
von
§ 162 Absatz 1 Satz 1 SAG