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§ 152g Absatz 1 SAG
(1) Die gemäß
§ 69
vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in
§ 71
genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments
1.
der Vertragsbeendigung gemäß
§ 152j
,
2.
der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder gemäß
§ 152k
oder
3.
des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß
§ 152l
erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.
Verweis auf
§ 152g Absatz 1 SAG
von
§ 152i Satz 1 Nummer 1 SAG