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§ 16 Absatz 5 Satz 1 SAG
(5)
1
Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbesondere verlangen, dass es
1.
das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos verringert,
2.
Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
3.
die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruktur überprüft,
4.
Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vornimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu erhöhen, oder
5.
die Organisation der Unternehmensführung so ändert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
Verweis auf
§ 16 Absatz 5 Satz 1 SAG
von
§ 152d Absatz 3 Satz 1 SAG