Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 26a Absatz 1 Satz 1 AsylG
(1)
1
Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen.
Verweis auf
§ 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG
von
§ 26a Absatz 3 Satz 3 AsylG