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§ 18 Absatz 4 Nummer 2 AsylG
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
Verweis auf
§ 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG
von
§ 26a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AsylG