2.
im Fall des
§ 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des
§ 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen.