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§ 129 Absatz 1 SAG
(1)
1
Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an einen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsgegenstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess statt, auf den
§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5
entsprechend anzuwenden ist.
2
Eine Veräußerung muss einem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar sein.
Verweis auf
§ 129 Absatz 1 SAG
von
§ 133 Absatz 4 Satz 2 SAG