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§ 46b Absatz 1 Satz 4 KWG
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Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der nach
§ 10a
als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden.
Verweis auf
§ 46b Absatz 1 Satz 4 KWG
von
§ 128 Absatz 5 Satz 2 SAG