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§ 124 Absatz 1 SAG
(1)
1
Besteht die Gegenleistung nach
§ 111 Absatz 2 und 5
in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde gemäß
§ 128 Absatz 4 Satz 1
festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat.
2
Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter.
3
Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen.
4
Sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte.
Verweis auf
§ 124 Absatz 1 SAG
von
§ 125 Absatz 4 Satz 1 SAG