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§ 71a VwVfG
§ 71a Anwendbarkeit
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus
§ 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e
auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
Verweis auf
§ 71a VwVfG
von
§ 122 Absatz 1 Satz 1 SAG