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§ 120 Absatz 3 SAG
(3)
1
Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie gemäß
§ 2c
des Kreditwesengesetzes die Übertragung nach
§ 107
untersagt.
2
Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach
§ 107
, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach
§ 107
übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern.
3
Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.
Verweis auf
§ 120 Absatz 3 SAG
von
§ 121 Absatz 3 Satz 2 SAG