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§ 374 Absatz 1 BGB
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Verweis auf
§ 374 Absatz 1 BGB
von
§ 111 Absatz 5 Satz 9 SAG