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§ 131 Absatz 2 Satz 3 SAG
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Die
§§ 109 und 113 bis 115
sind entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.
Verweis auf
§ 131 Abs. 2 Satz 3 SAG
von
§ 109 Absatz 2 Satz 2 SAG