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§ 33 Absatz 1 AsylG
(1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.
§ 33 Absatz 5 AsylG
(5)
1
In den Fällen der Absätze 1 und 3 stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein.
2
Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Satz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
3
Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war.
4
Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 2.
5
Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde.
6
Abweichend von Satz 5 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag (
§ 71
) zu behandeln, wenn
1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
7
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach
§ 30a
durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach
§ 30a
Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.
§ 33 Absatz 6 AsylG
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 6 gilt
§ 36 Absatz 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 33 Absatz 1, 5 und 6 AsylG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 2 AsylG