Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 104 Absatz 3 InsO
(3)
1
Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen Rahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen Gegenpartei im Sinne von
§ 1 Absatz 31
des Kreditwesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst, der vorsieht, dass die einbezogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter Gründe nur einheitlich beendet werden können, gilt die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein Geschäft im Sinne des Absatzes 1.
2
Dies gilt auch dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Verweis auf
§ 104 Absatz 3 InsO
von
§ 93 Absatz 5 Satz 1 SAG