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§ 94 SAG
§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
(1) Für die nach
§ 92
ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des
§ 7a
des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht werden.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen, wenn
1.
die in
§ 7a Absatz 4
des Restrukturierungsfondsgesetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht worden ist und
2.
alle unbesicherten bail-in-fähigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme von entschädigungsfähigen Einlagen, die nicht gemäß
§ 92
ausgeschlossen worden sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
Verweis auf
§ 94 SAG
von
§ 92 Absatz 3 Satz 2 SAG