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§ 46f Absatz 6 KWG
(6)
1
Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen, die zum Zeitpunkt ihrer Begebung eine vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, sofern in den vertraglichen Bedingungen des Schuldtitels ausdrücklich auf den durch Absatz 5 bestimmten niedrigeren Rang im Insolvenzverfahren hingewiesen wird.
2
Im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ist der Hinweis auch in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen.
3
Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich des
§ 91 Absatz 2
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des öffentlichen Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, zählen nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1.
§ 46f Absatz 9 KWG
(9)
1
Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018 begeben worden sind, gilt
§ 46f Absatz 5 bis 7
des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung fort.
2
Im Insolvenzverfahren haben vor dem 21. Juli 2018 begebene Schuldtitel im Sinne des
§ 46f Absatz 6 Satz 1
des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung den gleichen Rang wie Schuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1.
Verweis auf
§ 46f Absatz 6 und 9 KWG
von
§ 91 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 SAG