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§ 155 SAG
§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.
Verweis auf
§ 155 SAG
von
§ 60 Absatz 2 Satz 1 SAG