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§ 22 AsylG
§ 22 Meldepflicht
(1)
1
Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (
§ 14 Abs. 1
), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.
2
Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2)
1
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
1.
die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss,
2.
ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes weitergeleiteter Ausländer zunächst eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.
2
Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln.
3
In den Fällen des
§ 18 Abs. 1
und des
§ 19 Abs. 1
ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
(3)
1
Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen.
2
Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet
§ 33 Absatz 1, 5 und 6
entsprechend Anwendung.
3
Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
4
§ 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
findet entsprechend Anwendung.
Verweis auf
§ 22 AsylG
von
§ 13 Absatz 3 Satz 2 AsylG