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§ 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SAG
7.
soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegangen werden:
a)
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß
§ 1
des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b)
der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c)
der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
Verweis auf
§ 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SAG
von
§ 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SAG