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§ 49 Absatz 1 SAG
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den
§§ 49a bis 51
einzuhalten.
Verweis auf
§ 49 Absatz 1 SAG
von
§ 55 Absatz 3a Satz 1 SAG