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§ 49e SAG
§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den
§§ 49b bis 49d
festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in
§ 49 Absatz 1
genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß
§ 50
auf der Grundlage der Anforderungen nach den
§§ 49b bis 49d
und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 3b
bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe
§ 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1
nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.
Verweis auf
§ 49e SAG
von
§ 49f Absatz 5 Satz 1 SAG