Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 SAG
2.
berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefährdung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite Ereignisse zurückzuführen sind;
§ 40 Absatz 2 Nummer 3 SAG
3.
darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:
a)
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß
§ 1
des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b)
der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c)
der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
Verweis auf
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 SAG
von
§ 49c Absatz 2 Satz 1 SAG