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§ 123 Absatz 1 Satz 1 AktG
(1)
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Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen.
Verweis auf
§ 123 Absatz 1 Satz 1 AktG
von
§ 36 Absatz 6 Satz 3 SAG