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§ 7 Absatz 4 ArbZG
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
Verweis auf
§ 7 Abs. 4 ArbZG
von
§ 25 Satz 2 ArbZG