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§ 17 Absatz 4 ArbZG
(4)
1
Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen.
2
Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des
§ 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6
sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
Verweis auf
§ 17 Abs. 4 ArbZG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ArbZG