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§ 16 Absatz 2 ArbZG
(2)
1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des
§ 3 Satz 1
hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß
§ 7 Abs. 7
eingewilligt haben.
2
Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 21a Absatz 7 ArbZG
(7)
1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
2
Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
3
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
Verweis auf
§ 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 ArbZG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ArbZG