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§ 20 Absatz 4 SAG
(4)
1
Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der
§§ 12 bis 18
für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls nach Maßgabe des
§ 19
zu erfüllen.
Fußnote
(+++
§ 20
: Zur Anwendung vgl.
§ 22 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 20 Absatz 4 SAG
von
§ 16 Absatz 8 Satz 1 SAG