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§ 16 Absatz 1 ArbZG
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des
§ 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6
an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 ArbZG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ArbZG