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§ 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SAG
1.
eine Verwertung der betreffenden zu übertragenden Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angesichts der Lage auf dem Markt negative Auswirkungen auf einen Finanzmarkt oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,
§ 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SAG
2.
die Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen, oder
§ 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SAG
3.
die Übertragung erforderlich ist, um die entsprechenden Verwertungserlöse zu maximieren.
Verweis auf
§ 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SAG
von
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 39 Buchstabe b SAG