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§ 2 Absatz 4 EinSiG
(4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einlagen mit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen Einlagen gemäß
§ 6
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Verweis auf
§ 2 Absatz 4 EinSiG
von
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 18 SAG