Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 67a Absatz 1 Satz 2 VwGO
2
Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen.
Verweis auf
§ 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO
von
§ 59 Absatz 1 Satz 1 RVG