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§ 15a Absatz 1 RVG
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
Verweis auf
§ 15a Absatz 1 RVG
von
§ 58 Absatz 2 Satz 2 RVG