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§ 55 Absatz 3 RVG
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (
§ 34a
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
Verweis auf
§ 55 Abs. 3 RVG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 2 RVG