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§ 104 Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2)
1
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist.
§ 104 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2
Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind.
Verweis auf
§ 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 ZPO
von
§ 55 Absatz 5 Satz 1 RVG